Zollfreier Warenverkehr

Es gibt zahlreiche Waren, die zollfrei ein- bzw. ausgeführt werden dürfen.

Warenmuster

Gegenstände, die als Muster vor der Aufnahme von Bestellungen dienen. Sie dürfen abgabenfrei ein­ge­führt werden, wenn sie keinen Eigenwert haben (eventuell unbrauchbar ge­macht) oder weil sie eingeführt werden, um präsentiert, analysiert und getestet zu werden und deren Wert CHF 100.- pro Warengattung nicht übersteigt.
Warenmuster dürfen nicht zum Verkauf be­stimmt sein.

Warenproben

Produkte, die eingeführt werden, um deren Qualität, ihre Zusammensetzung oder Eigenschaften zu prüfen. Um abgabenfrei eingeführt werden zu können, dürfen Warenproben nicht zum Ver­brauch bestimmt sein.

Rückwaren

Es wird zwischen zwei Kategorien von Rückwaren zu unterschieden:

  • Inländische Rückwaren
    können abgabenfrei wieder eingeführt werden, wenn sie bei ihrer Ausfuhr angemeldet und unverändert wieder eingeführt werden.
    Dies können beispielsweise Waren sein, die falsch geliefert wurden und vom Empfänger im Ausland nicht angenommen wurden.
  • Ausländische Rückwaren
    gehören nicht in die Kategorie der effektiv abgabenfrei eingeführten Waren. Die Ein­fuhr­zollabgaben können jedoch rückerstattet werden, wenn die Ware dem Versender im Ausland innerhalb von drei Jahren wegen Annahmeverweigerung, Rückgängigmachung des Vertrags oder wegen Unverkäuflichkeit infolge eines Mangels oder einer Beschädigung zurückgesandt werden.
    Für Produkte, die aufgrund der ak­tu­ellen Gesetzgebung nicht in den freien zollrechtlichen Verkehr über­führt werden können, kann bei einer Wiederausfuhr ebenfalls ein Rückerstattungsanspruch geltend gemacht werden.
    Dies betrifft hauptsächlich ausländische Versandhändler wie Tchibo oder Zalando, die Drittlandwaren in die Schweiz liefern und diese aufgrund von Retouren wieder ins Ausland zurücksenden wollen.

Waren für gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke

Die Einfuhrabgabenbefreiung wird praktisch für alle Produkte gewährt, die nicht zum Verkauf bestimmt sind. Dabei handelt es sich vornehmlich um Schenkungen durch eine im Ausland wohnhafte Person, entweder direkt an die Be­dürf­ti­gen oder an die Opfer von Naturkatastrophen oder über ein Hilfswerk. Die Spenden müssen dem Be­dürftig­keits­grad oder dem erlittenen Schaden angemessen sein.

Gespendete Waren, die zum Verkauf im Inland bestimmt sind und erst der Verkaufserlös den Bedürftigen zu­kommt, sind abgabenpflichtig.

Kunst- und Ausstellungsgegenstände

Kunstgegenstände die öffentlich ausgestellt werden sollen, können abgabenfrei eingeführt werden, wenn der Empfänger sich verpflichtet, sie nicht in den freien zollrechtlichen Verkehr in der Schweiz zu überführen, ohne zuvor die entsprechenden Einfuhrabgaben entrichtet zu haben. Die abgabenfreie Einfuhr muss vor der Einfuhr schriftlich bei der zu­stän­di­gen Zollkreisdirektion beantragt werden.

Kunst- und Ausstellungsgegenstände, die für eine befristete Dauer, z.B. für eine Ausstellung, ein­ge­führt werden, unterstehen grundsätzlich dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung. Sind die Gegenstände hingegen, für eine langfristige vorübergehende – über mehrere Jahre dauernde - Verwendung vorgesehen, können sie sofort abgabenfrei eingeführt werden. Der Empfänger muss sich jedoch schriftlich verpflichten verpflichten, die Gegenstände in der Schweiz nicht weiterzuverkaufen.

Diplomatengut

Abgabenfrei sind alle Gegenstände, die für den offiziellen Gebrauch von Botschaften, Konsulaten, internationalen Organisationen und Missionen sowie für den persönlichen Gebrauch von Mitgliedern mit Diplomatenstatus von Vertretungen und Or­ga­ni­sa­tionen bestimmt sind.

Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut

Die abgabenfreie Einfuhr von Übersiedlung- (Umzug), Ausstattungs- (Heirat) und Erbschaftsgüter muss beantragt werden.

Voraussetzung für abgabenfreies Übersiedlungsgut beim Umzug vom Ausland in die Schweiz ist, dass die Gegenstände während mindestens 6 Monaten von Ihnen persönlich gebraucht worden sein müssen und nach der Einfuhr weiterhin benützt werden. Bei der Einfuhr ist das ausgefüllte Antragsformular dem Einreisezollamt vor­zu­le­gen.

Privatverkehr - Reiseverkehr

Die Freimengen und Freigrenzen gelten für Waren des Reiseverkehrs, die persönlichfür den ei­ge­nen Bedarf oder als Geschenk mitgeführt werden. Diese Freimengen und Freigrenzen werden nur einmal pro Person und Tag gewährt. Die aktuellen Freimengen und Freigrenzen können hier der Webseite der EZV entnommen werden.

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