Aktive Veredelung

Der aktive Veredelungsverkehr dient zur vorübergehenden Einfuhr von Waren zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung. Die Waren werden in die Schweiz eingeführt mit dem Ziel eine Veredelung vorzunehmen und danach wieder ins Ausland zu exportieren.

Der aktive Veredelungsverkehr ist immer bewilligungspflichtig und muss in der Einfuhrzollanmeldung mit dem Typ Veredelungsverkehr angemeldet werden. Unterschieden wird zwischen einem Verkehr nach Nichterhebung oder Rückerstattung. Diese Unterscheidung hat einen wesentlichen Einfluss darauf, ob bei der Einfuhr ein Zollansatz von 0.00 CHF (im Nichterhebungsverfahren) oder der Normalansatz bzw. der Präferenzansatz (im Rückerstattungsverfahren) zur Anwendung kommt. Der Veredelungstyp Eigen oder Lohn ist anzugeben. Ausserdem muss die Art der Veredelung / Ausbesserung angegeben werden. Ein Beispiel wäre Kaffee geröstet, welcher in der Schweiz veredelt wird zu Kaffeepulverextrakt.

Es gibt auch die aktive Veredelung, welche nicht im Verfahren der aktiven Veredelung veranlagt wird. In diesem Verfahren wird die Einfuhrzollanmeldung als Normalveranlagung angemeldet. Ausserdem muss der Hinweis Ausbesserung angegeben werden und die Art der Veredelung / Ausbesserung. Ein Beispiel wäre hierzu die defekten Reissverschlüsse von Hosen zu ersetzen.

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