Export

Der Exporteur muss sicherstellen, dass die Ausfuhr der Waren keinem Verbot und keiner Beschränkung wie Sanktionen, Embargos oder Rüstungsmaterial unterliegt. Eventuelle Rückerstattungen für ausländische Retoursendungen oder aus Nichtzollrechtlichen Erlassen (VOC, CO2, Monopolgebühren, Schoggi­gesetz) können angemeldet werden.

Gemäss Customs Compliance muss der Exporteur sicherstellen, dass die Ausfuhr der Waren keinem Verbot und keiner Beschränkung unterliegt (Sanktionen, Embargos, Dual-Use und Rüstungsmaterial).

Sobald die Ware sich im Ausland bzw. in einem Zollfreilager befindet oder in ein Transitverfahren überführt wurde, gilt das Ausfuhrverfahren als abgeschlossen.

 

e-dec Export

Eine Veranlagung von einer e-dec Export Deklaration kann auf zwei Arten umgesetzt werden. Als Entscheidungsmerkmal dient dabei, ob der Versender der Ware die Anmeldung als Zugelassener Versender erstellen kann oder nicht.

e-dec

e-dec ist die Plattform für elektronisches Cargo Processing des Schweizer Zolls. Damit können Import-, Transit- und Exportwaren auf elektronischem Weg angemeldet und plausibilisiert werden.

In der Variante, in welcher der Versender kein Zugelassener Versender ist, wird das Verfahren in einem 2-stufigen Prozess angewendet. Der Versender der Ware meldet im System e-dec die Waren an und erhält eine Ausfuhrliste mit einem Ablaufdatum, in der Regel 30 Tage. Während der Frist kann der Versender die Ware dem Transporteur übergeben und die zweite Phase der Anmeldung vornehmen lassen durch den Transporteur. Während der Frist sendet das Zollsystem dem Anmelder der Ausfuhrdeklaration eine Erinnerung, dass die Ausfuhrzollanmeldung in z.B. 15 Tagen gelöscht wird.

In der zweiten Phase meldet der Transporteur die Ausfuhrliste vom Versender im System e-dec als Seletion&Transit an. Nach der elektronischen Übermittlung werden die Angaben vom Zoll überprüft. Lautet das Selektionsresultat FREI, wird von der Zollstelle ein Bezugschein ausgedruckt oder ein an­de­res Dokument generiert. Die Ware kann direkt der Ausfuhrkontrolle zugeführt und exportiert werden.

Lautet das Selektionsresultat GESPERRT, müssen dem Zoll allfällige zusätzliche Dokumente vorgewiesen wer­den. Es fin­det dann eine formelle Überprüfung der Dokumente und je nachdem eine Be­schau der Ware statt.

Nach erfolgter Kontrolle wird die Sendung im System durch den Zoll freigegeben und die Ware kann der Ausfuhrkontrolle zugeführt und exportiert oder dem NCTS (Transit) zugeführt werden.

Ist der Versender ein Zugelassener Versender, kann die Ausfuhrzollanmeldung bereits am Domizil erfolgen unter Angabe des Kontrollzollamtes. In diesem Falle wird die Selektion bereits bei der Annahme der Zoll­an­mel­dung durchgeführt und auf der Ausfuhrliste angedruckt.

Lautet das Selektionsresultat FREI, ist die Ware bereits im freien Verkehr und kann exportiert werden.

Lautet das Selektionsresultat GESPERRT fängt die Interventionsfrist an zu laufen. Ordnet der Zoll innerhalb dieser Zeit keine physische Kontrolle an, müssen dem Zoll lediglich die Do­ku­men­te übermittelt werden, über die Ware kann sofort verfügt werden.

Ablauf e-dec Export

Sonderverfahren im Export

EU Verzollung

Bei der EU-Verzollung wird die Ware, die in ein EU Land exportiert wird, nicht erst im Bestimmungsland son­dern bereits nach dem Grenzübertritt in die EU verzollt.

Für die Niederlande bestimmte Ware wird so direkt nach dem Grenzübertritt nach Deutschland verzollt. Die Ware befindet sich somit in der EU im freien Verkehr und kann innerhalb der EU-Zollunion ohne weitere Zollverfahren transportiert werden.

Dieses Verfahren kann jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen angewendet werden:

  • Der Schweizer Lieferant muss in der EU umsatzsteuerrechtlich registriert sein und muss eine Steuernum­mer sowie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) haben. Er muss allerdings keinen Firmensitz in einem EU-Land haben.
  • Die Ware darf nicht in dem Land bleiben, in dem die EU-Verzollung durchgeführt wurde.
  • Auf der Lieferantenrechnung muss sowohl die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Versenders als auch des Rechnungsempfängers ersichtlich sein und beide müssen aus zwei verschiedenen EU-Mit­glieds­län­dern stammen. Ausserdem müssen die Lieferkonditionen (Incoterms) angegeben werden.
  • Hinweis auf die Steuerfreiheit (§6a UStG)

Da die wenigsten Lieferanten in der EU umsatzsteuerrechtlich registriert sind, kann eine Fiskalvertretung hinzugezogen werden. Die meisten Spediteure oder spezialisierte Zollagenturen bieten diesen Dienst an.

Fiskalvertreter stellen dem Lieferanten spezielle Umsatzsteuer-Identifikationsnummern zur Verfügung und über­nehmen die notwendigen Deklarationspflichten.

Der Lieferant muss dabei lediglich sicherstellen, dass alle benötigten Angaben auf der Handelsrechnung ersichtlich sind.

  • Hinweis auf die Fiskalvertretung inkl. Adresse und UID-Nummer
  • UID-Nummer des Rechnungsempfängers
  • Incoterms
  • Hinweis auf die Steuerfreiheit

Ursprungsnachweise

Anders als bei der Einfuhr können die Exporteure bei der Ausfuhr selber Ursprungsnachweise ausstellen. Dabei muss mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein.

  • Die Ware ist vollständig in der Schweiz erzeugt
  • Die Ware ist ausreichend in der Schweiz behandelt
  • Die Ware wurde mit Ursprungszeugnis eingeführt und wird unverändert wieder ausgeführt.

Zur Bestimmung und Verwaltung des Warenursprungs müssen nebst der Exportabteilung, welche für die Ausstellung der Dokumente zuständig ist, auch der Einkauf und die Produktionsplanung einbezogen werden.

Der Ursprung einer Ware entspricht in etwa der Staatsbürgerschaft von Personen. Ein Präferenzdokument ist demnach vergleichbar mit einem Pass und bestätigt somit den Ursprung einer Ware.

Dabei ist zu beachten, dass eine Ware, die aus einem bestimmten Land kommt nicht automatisch den Ursprung in demselben Land hat. Beispiel:

Versendungsland: Japan
Ursprungsland: China

Ware behält ihren Ursprung solange sie nicht verändert wird.

Eine Falschausstellung des Ursprungsnachweises kann nicht zu vernachlässigende Konsequenzen nach sich ziehen. Einerseits wird der Empfänger, der die Ware fälschlicherweise mit reduziertem Zollansatz ein­ge­führt hat, nachbelastet. Andererseits erhält der Aussteller des Ursprungsnachweises eine Busse und es drohen ihm Regressforderungen der ausländischen Warenempfänger.

Rechnungserklärung

Exporteure, die häu­fig Waren ausführen, können den Status des „Ermächtigen Ausführers“ beantragen. Sie können somit die Ursprungserklärung auf der Rechnung ohne Wertlimite ausstellen und sind ausserdem von der handschriftlichen Unterschrift befreit. Somit entfällt das Ausfüllen und Beantragen der Warenverkehrsbescheinigung.

Der Wortlaut der Rechnungserklärung ist in den Freihandelsabkommen vorgeschrieben und variiert je nach Ab­kom­men und Sprache.

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