Import

Bei der Einfuhr ausländischer Waren erhalten diese den zollrechtlichen Status von inländischen Gütern. Dabei werden Zollabgaben vom Schweizer Zoll erhoben und Nichtzollrechtliche Erlasse (NZE) des Bundes an­ge­wendet.

Abgaben

Zoll

Grundsätzlich fallen bei der Einfuhr Zollabgaben an. Lediglich bei gewissen Ausnahmefällen wie Diplomatengut, Umzugsgut oder Warenmuster kann Ware zollfrei eingeführt werden.

  • Normaltarif
  • Präferenzansatz - für Entwicklungsländer mit Form.A oder Länder, mit denen Freihandelsabkommen bestehen, mit dem entsprechenden Ursprungsnachweisen (EUR.1, EUR-MED oder Rechnungserklärung)

Die Bemessung der Zollabgaben erfolgt normalerweise nach dem Bruttogewicht. In Ausnahmenfällen kann die Bemessung auch nach Stückzahl, Liter oder Meter erfolgen.

Zollabgaben können bei Rückwaren zurückerstattet werden (nicht zu 100% und ohne Gebühr).

Einfuhrzölle richten sich nach den Ansätzen, welche im Zolltarif definiert sind, sowie nach dem Ursprungsland und ob eine Veranlagung mit Präferenznachweis angewendet werden kann. Je nach Konstellation kann dies die Wettbewerbsfähigkeit im Schweizer Markt beeinflussen.

Mehrwertsteuer

Bei der Einfuhr von Waren fällt die MWST direkt bei der Einfuhr an.

  • 7.7% Normalansatz
  • 2.5% Reduzierter Ansatz (z.B. Lebensmittel, Bücher)

Betragen die MwSt.-Abgaben weniger als CHF 5.- ,dann werden diese nicht erhoben.

Zusatzabgaben

Bei bestimmten Waren werden zusätzliche Steuern oder Abgaben fällig:

  • Monopol (Gebühr bei Waren, die Alkohol enthalten)
  • VOC (Lenkungssteuer auf flüchtige organische Verbindungen)
  • Autosteuer (4% des MWST-Wertes bei Fahrzeugen unter 3.5t)
  • Biersteuer
  • Tabaksteuer
  • Mineralölsteuer
  • etc.

Gebühren

Allfällige zusätzliche Gebühren fallen an bei speziellen Verfahren (z.B. Korrekturen, Zollbegünstigung).

e-dec Import

Bei e-dec Import wird eine elektronische Zollanmeldung an den Zoll gesendet. Bei einer Annahme der Anmeldung erstellt der Zoll aufgrund der Daten PDF-Files und sendet diese an den Anmelder (z.B. Spediteur) zurück. Aufgrund des Selektionsergebnises sowie dem Status des Anmelders (z.B. Zugelassener Empfänger) wird entschieden welche Dokumente benötigt werden (z.B. Bezugschein).

e-dec

e-dec ist die Plattform für elektronisches Cargo Processing des Schweizer Zolls. Damit können Import-, Transit- und Exportwaren auf elektronischem Weg angemeldet und plausibilisiert werden.

Die für die Zollabfertigung benötigten Do­ku­mente sowie Einfuhrliste und Bezugsschein werden auf dem Server des Zolls aufbereitet und dem Spediteur übermittelt.

Ablauf e-dec Import

Zollfreie oder zollreduzierte Einfuhr

Freihandelsabkommen

Die Schweiz hat mit verschiedenen Staaten Freihandelsabkommen abgeschlossen. Eine aktuelle Liste der existierenden Freihandelsabkommen finden Sie hier.

Präferenzieller Ursprung

Ursprungswaren aus Staaten, mit denen ein Freihandelsabkommen besteht, können meist zollfrei oder zu re­du­zier­ten Zollansätzen eingeführt werden. Dies nennt sich Zollpräferenz.

Damit diese Prä­fe­ren­zen gewährt werden können, muss ein Ursprungszeugnis (EUR.1 oder Form.A) vom Ursprungsland ausgestellt werden. Der reduzierte Präferenzansatz ist im Zolltarif (www.tares.ch) für bestimme Ländergruppen und jedes Land er­sicht­lich.

Warenursprung

Die Vorzugsbehandlung der Freihandelsabkommen gilt aber nur für Waren, die alle Ursprungs- und vorgesehenen Verfahrensbestimmungen erfüllen.

Für eine präferenzbegünstigte Einfuhr ist ein gültiger Ursprungsnachweis, der den Ur­sprungs­bestimmungen des entsprechenden Abkommens entsprechen muss, zwingend notwendig.

Die präferenzielle Veranlagung wird nicht automatisch gewährt und muss demnach in der Zollanmeldung beantragt werden.

Wenn aufgrund eines Versehens oder besonderen Umständen bei der Ausfuhr keine Warenverkehrsbescheinigung (WVB) ausgestellt wurde, kann diese nachträglich ausgestellt werden.

In diesem Fall muss die Einfuhrzollanmeldung provisorisch ohne Präferenz angemeldet werden und es fallen Zoll­ab­gaben zum Normaltarif an. Werden die Präferenzdokumente innerhalb einer vom Zoll vorgebenen Frist nach­ge­reicht, ändert der Zoll die Anmeldung auf den günstigeren Präferenzansatz und die zu viel gezahlten Zollabgaben wer­den zurückerstattet.

Waren mit Zollerleichterungen je nach Verwendungszweck

Es handelt sich dabei um Waren, die aufgrund ihres Verwendungszwecks zu einem reduzierten Zollansatz importiert werden dürfen. Der Zollbegünstigte muss den zollreduzierten Verwendungszweck schriftlich bestätigen.

Zollkontingente

Zollkontingente findet man vor allem im Bereich der Agrarprodukte. Dieses soll die einheimische Landwirtschaft vor gün­sti­geren ausländischen Produkten schützen. Ist ein Kontingent ausgeschöpft muss zum normalen Ansatz einfuhrverzollt werden.

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